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was darf man im öffentlichen raum, und was nicht – und wie kann man damit umgehen
 
kunsthochschule berlin-weißensee, 2000
 


Das straßenrecht definiert den öffentlichen status der straße über den begriff des gemeingebrauchs. Gemeingebrauch heißt zuallerst: freier gebrauch für jederman.(...) jederman heißt ohne Unterscheidung zwischen Gemeindeangehörigen und Fremden....jederman bedeutet unter ausschluß jeder individualisierung... gemeingebrauch heißt aber auch: "der gebrauch der öffentlichen straßen ist jederman im rahmen der widmung und der verkehrsrechtlichen vorschriften gestattet (gemeingebrauch)... kein gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die straße nicht vorwiegend zum verkehr (streben nach ortsveränderung), sondern zu anderen zwecken benutzt." Dann hat man um sondernutzung anzusuchen. Der gesetzgeber kennt aber auch einen gemeingebräuchlichen verkehr im weiteren sinn - geschäftlicher und kommunikativer verkehr (meinungsaustausch), wobei die grenzziehung zur sondernutzung wie folgt definiert wird: ‚Die benutzung muß ohne die verkehrsfläche zusätzlich in anspruch nehmende hilfsmittel oder vorrichtungen vorgenommen werden (tische, bänke, stühle)‘. Ausdrücklich wird im kommentar darauf hingewiesen, dass “personen, die allein oder zu mehreren auf gehflächen auf und ab gehen, stehen bleiben, um sich auszuruhen oder zum gespräch bzw. besichtigung vorhandener sehenswürdigkeiten zu verweilen..” nicht um sondernutzung ansuchen müssen.
Wir befinden uns also mittendrin im graubereich des gesetzes, also da wo man kreativ sein kann.

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